Botschaft als diplomatische Vertretung in der Schweiz und richtet sich somit nach der Rechtsordnung von S._____. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, sind keine bi- oder multilateralen Abkommen bekannt, welche die Anerkennung und Vollstreckung des Entscheids des Familiengerichts Aarau vom 14. Februar 2024 in S._____ erlauben würden. Insbesondere das Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 wurde von S._____ nicht ratifiziert.