5.5. 5.5.1. Mit der vom Familiengericht Aarau verfügten Einschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Ausstellen von Ausweispapieren gestützt auf Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB wird darauf abgezielt, dass die Beiständin auch ohne die Kooperation der Beschwerdeführerin die Ausweispapiere der Betroffenen verlängern kann. Dies ist grundsätzlich angesichts der verweigernden Haltung der Beschwerdeführerin, der von der Beiständin vorgebrachten schwierigen Zusammenarbeit (act. 2; Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 4 f.) sowie der zeitlichen Dringlichkeit im Hinblick auf die Verlängerung des Reisepasses eine geeignete Massnahme, um der Kindswohlgefährdung zu begegnen.