Weiter zeigte sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Ausweispapiere der Betroffenen jeweils wenig kooperativ und es war ihr zweitweise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die dringend benötigte Verlängerung des Reisepasses zu veranlassen. Zudem leidet die Beschwerdeführerin gemäss ihrem behandelnden Arzt an einer schweren chronischen Depression (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2024, Beilage 1). Einhergehend mit der Vorinstanz besteht damit (weiterhin) eine Gefährdung des Kindeswohls der Betroffenen.