Somit wird die Erneuerung des Passes der Betroffenen allein noch durch das Verhalten der Beschwerdeführerin blockiert. Wie vorangehend dargelegt, erwies sich die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin – sowie bereits deren Vorgängerin (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, Beilage 2) – in der Vergangenheit als nicht einfach. Weiter zeigte sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Ausweispapiere der Betroffenen jeweils wenig kooperativ und es war ihr zweitweise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die dringend benötigte Verlängerung des Reisepasses zu veranlassen.