Obwohl der Beschwerdeführerin seit Mitte März 2024 (vgl. Beschwerde, Beilage 7) klar ist, dass die Einschränkung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Besorgung neuer Ausweispapiere gegenüber der Botschaft von S._____ keine Geltung hat, die Finanzierung der Erneuerung des Reisepasses seit Mitte Juni 2024 ebenfalls geklärt ist (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2024, Beilage 4) und sie demnach – wie in der Beschwerde gefordert – schon lange selbständig die Beantragung eines neuen Passes für die Betroffene hätte in die Wege leiten können, ist ausweislich der Akten nichts dergleichen erfolgt.