Ausweispapieren beschränkte und die entsprechenden Befugnisse der Beiständin übertrug. Erst Mitte März 2024, nachdem die Beiständin die Botschaft von S._____ kontaktiert und die Botschaft mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen hatte (vgl. Beschwerde, Beilage 7 f.), reagierte die Beschwerdeführerin und trat mit der Botschaft per E-Mail in Kontakt (Beschwerde, Beilage 9). Der Beiständin teilte sie mit E-Mail vom 18. März 2024 mit, dass sie "allenfalls bereit [wäre], diese Mühen doch noch auf sich zu nehmen, möchte im Gegenzug allerdings Informationen über ihre Tochter erhalten".