Auch nach ihrer Genesung ab dem 17. Januar 2024 unternahm die Beschwerdeführerin keine ersichtlichen Schritte in Bezug auf die Passverlängerung der Betroffenen, so dass das Familiengericht Aarau am 14. Februar 2024 gestützt auf Eingaben der Beiständin vom 13. November 2023 (Postaufgabe am 17. November 2023, act. 1 f.) sowie vom 2. Februar 2024 (act. 9 f.) ihre elterliche Sorge hinsichtlich der Ausstellung von - 15 -