Die Verlängerung des Passes sei daher unmöglich und aus zeitlichen Gründen aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auch unrealistisch (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2023 an das Familiengericht Aarau in KEMF.2023.53). Auch nach ihrer Genesung ab dem 17. Januar 2024 unternahm die Beschwerdeführerin keine ersichtlichen Schritte in Bezug auf die Passverlängerung der Betroffenen, so dass das Familiengericht Aarau am 14. Februar 2024 gestützt auf Eingaben der Beiständin vom 13. November 2023 (Postaufgabe am 17. November 2023, act.