308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Zur zusätzlichen Stärkung der Position der Beistandsperson kann die elterliche Sorge nach Massgabe von Art. 308 Abs. 3 ZGB im Umfang der auf die Beistandsperson übertragene Aufgabe beschränkt werden. Dies ist insbesondere dort angezeigt, wo der Inhaber der elterlichen Sorge die Handlungen der Beistandsperson durchkreuzt (HÄ- FELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1089).