Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits manifestiert hat. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3; BGE 146 III 313 E. 6.3.3).