5.2.3. Die Beiständin führt zusammengefasst aus, dass sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin – wie es auch bereits unter den vorangehenden Beiständinnen der Fall gewesen sei – als grundsätzlich schwierig gestalte. Ab August 2023 habe die Beiständin die Beschwerdeführerin mehrfach vergeblich auf von ihr zu unterzeichnende Formulare hingewiesen. Zusätzlich habe sie im November 2023 die Beschwerdeführerin daran erinnert, dass der Reisepass der Betroffenen nur noch bis zum 14. Dezember 2023 gültig sei. Eine Antwort habe sie nie erhalten und sich in der Folge selbst an die […] Botschaft gewandt.