Die Finanzierung der Verlängerung habe in der Zwischenzeit geklärt werden können. Ob die Betroffene inzwischen über einen neuen Reisepass verfüge, sei nicht bekannt (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2024, Rz. 11, 19 f., 22 ff. und 34 f.).