Mangels Rechtshilfeabkommen zwischen der Schweiz und dem Staat S._____ seien die Beteiligten darauf angewiesen, dass die Botschaft den angefochtenen Entscheid umsetze, d.h. die Beiständin als einzige das Sorgerecht ausübende Person akzeptiere, was jedoch augenscheinlich nicht der Fall sei. Mit dem Entscheid habe die Vorinstanz daher nur einen "Papiertiger" geschaffen, welcher mangels Vollstreckbarkeit ungültig und aufzuheben sei (Beschwerde, Rz 19 f. und 24 ff.).