Mehr könne die Beschwerdeführerin nicht tun, um ihrer Pflicht zur Problemlösung nachzukommen. Das grundlegende Rechtsproblem sei von der Vorinstanz ohnehin übersehen worden. Es bestehe zwischen der Schweiz und dem Staat S._____ kein Rechtshilfeabkommen. Demnach würde sich der Staat S._____ nicht für Schweizer Gerichtsurteile interessieren und entsprechend für alle Belange im Zusammenhang mit Ausweisen und Pässen auf die unbedingte Mitwirkung des Kindsvaters beharren.