5.2. 5.2.1. Das Familiengericht Aarau hielt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid fest, dass die Betroffene dringend auf die Erneuerung ihrer Ausweispapiere angewiesen sei, die Beiständin die Beschwerdeführerin jedoch nicht dazu bewegen konnte. Trotz der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens habe die Beschwerdeführerin weiterhin keine Verlängerung beantragt. Aufgrund der wiederholt mangelnden Kooperation sowie Einsicht der Beschwerdeführerin sei es daher mit Blick auf das Kindeswohl erforderlich, die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausstellung von Ausweispapieren einzuschränken und der Beiständin zu übertragen (angefochtener Entscheid, E. 3.2).