Eine Rückweisung würde sich vorliegend als formalistischer Leerlauf erweisen. Die damit verbundene unnötige Verzögerung wäre offenkundig nicht mit den Interessen der Betroffenen vereinbar. Auch die Beschwerdeführerin behauptet, betreffend die Passverlängerung "hochaktiv" tätig geworden zu sein (Beschwerde, Rz. 20) und nach ihrem Spitalaufenthalt alles darangesetzt zu haben, das Verlängerungsverfahren in Gang zu setzten (Stellungnahme vom 2. Juli 2024, Rz. 27), womit sie sich zumindest dahingehend äussert, dass sie ebenfalls an einer möglichst raschen Klärung der Verhältnisse interessiert ist.