neu eröffneten Geschäfts KEMN.2023.976 zu diesem Zeitpunkt lediglich auf die vorgenannten Eingabe sowie die Verfügung vom 30. November 2023 (act. 4 f.), welche allesamt der Beschwerdeführerin zugestellt wurden (vgl. E. 4.3.1 vorangehend), dies war für die Beschwerdeführerin indes ohne umfassende Akteneinsicht nicht ersichtlich. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin die Eingabe der Beiständin vom 2. Februar 2024 samt Beilage (act. 9 f.) nie zugestellt, obwohl die Vorinstanz in ihrem Entscheid ebenfalls auf die damit ins Verfahren eingebrachte E-Mail vom 31. Januar 2024 Bezug nimmt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2).