4.3.2. Eine wichtige Vorbedingung im Hinblick auf das vorgenannte Äusserungsrecht ist das Recht auf Orientierung respektive Akteneinsicht (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 449b Abs. 1 ZGB). Vorliegend wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2023 betreffend Akteneinsicht (act. 6) ausweislich der vorinstanzlichen Verfahrensakten nicht entsprochen. Zwar beliefen sich die Akten des mit der Eingabe der Beiständin vom 13. November 2023 (act. 1 ff.) neu eröffneten Geschäfts KEMN.2023.976 zu diesem Zeitpunkt lediglich auf die vorgenannten Eingabe sowie die Verfügung vom 30. November 2023 (act.