Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf indes erwartet werden, dass sie sich zumindest nach dem Stand des Fristerstreckungsgesuchs erkundigt oder von sich aus innerhalb der begehrten Frist die Stellungnahme einreicht und nicht einfach einen allfälligen Entscheid in der Sache abwartet. Vor dem Hintergrund, dass die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten geheilt wird, kann darüber hinaus offenbleiben, ob die Vorinstanz – im Rahmen eines summarischen Verfahrens vor der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. § 25 Abs. 1 EG ZGB) – zur Gewährung einer Nachfrist i.S.v. Art.