Ausweislich der Akten bewilligte das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau am 9. Januar 2024 in der Folge die Fristerstreckung bis zum 16. Januar 2024 (vgl. act. 6). Ein Zustellnachweis liegt nicht vor, jedoch erging der Entscheid in der Sache erst am 14. Februar 2024, mithin mehr als einen Monat nach Ablauf der begehrten Fristerstreckung. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf indes erwartet werden, dass sie sich zumindest nach dem Stand des Fristerstreckungsgesuchs erkundigt oder von sich aus innerhalb der begehrten Frist die Stellungnahme einreicht und nicht einfach einen allfälligen Entscheid in der Sache abwartet.