Zumindest ein schwerwiegender Gehörsmangel ist ohnehin nicht ersichtlich: So wurde der Beschwerdeführerin die Eingabe der Beiständin vom 13. November 2023 (act. 1 f.) mit Verfügung vom 30. November 2023 (act. 4 f.) zur Stellungnahme innert 20 Tagen zugestellt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, vielmehr stellt es die Grundlage für die von ihr mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 (act. 6) begehrten Fristerstreckung um weitere 20 Tage dar. Ausweislich der Akten bewilligte das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau am 9. Januar 2024 in der Folge die Fristerstreckung bis zum 16. Januar 2024 (vgl. act. 6).