Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren jedoch die Möglichkeit erhält, ihre Argumentation vorzutragen – und davon auch im Rahmen von zwei umfassenden Rechtsschriften Gebrauch gemacht hat –, die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts zur uneingeschränkten Überprüfung der Tatund Rechtsfragen befugt ist (vgl. E. 1.3 vorangehend) und sich überdies eine beförderliche Beurteilung aufdrängt, kann ein allfällig vorliegender Gehörsmangel als geheilt gelten. Zumindest ein schwerwiegender Gehörsmangel ist ohnehin nicht ersichtlich: