4.2. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV, zu welchen auch der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO), sind formeller Natur, d.h. die Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids und der Rückweisung an die Vorinstanz (BGE 149 I 91 E. 3.2; 148 IV 22 E. 5.5.2; je mit Hinweisen). Eine nachträgliche Heilung des Mangels ist indes ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung -8-