136 I 229 E. 5.3). Sofern damit eine Stellungnahme der Beiständin beantragt wurde, ist dem Antrag mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. April 2024 entsprochen worden. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung der Möglichkeit zur vorangehenden Äusserung, der Verweigerung der Akteneisicht sowie die unterlassene Ansetzung einer Nachfrist zur Stellungnahme (Beschwerde, Rz. 11 ff.).