3.2. Weiter begehrt die Beschwerdeführerin, es sei von Amtes wegen ein Amtsbericht der Beiständin einzufordern (Beschwerde, Rz. 19 f., 24 und 26). Amtsberichte im Kindes- und Erwachsenenschutz sind im Kanton Aargau gemäss § 4 Abs. 1 V KESR Zusammenstellungen der bereits bei der Gemeinde vorhandenen Informationen. Sie enthalten weder eine Analyse noch eine Bewertung der Daten. Weder wird in der Beschwerde substanziiert begründet, noch ist ersichtlich, inwiefern ein solcher Bericht geeignet ist, den Beschwerdeentscheid zu beeinflussen. Auf die Abnahme des beantragten Beweises ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).