Die Beschwerdeführerin legt darüber hinaus nicht dar, inwieweit eine zusätzliche Anhörung der Betroffenen sowie die Befragung der Beschwerdeführerin sowie der Beiständin einen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die umstrittene Übertragung der elterlichen Sorge betreffend die Ausstellung von Ausweispapieren führen würde. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb auf die Erhebung dieser Beweise zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden ist.