3.1.3. Die Sicht der Beiständin ergibt sich aus ihren Eingaben vom 13. November 2023 (act. 1 f.) und 2. Februar 2024 (act. 9) sowie aus ihrer Stellungnahme vom 24. April 2024 vor Obergericht. Auch die Beschwerdeführerin konnte ihre Positionen im Umfang der zwei umfassenden Rechtsschriften vom 10. April 2024 sowie 2. Juli 2024 ins Beschwerdeverfahren einbringen. Die Beschwerdeführerin legt darüber hinaus nicht dar, inwieweit eine zusätzliche Anhörung der Betroffenen sowie die Befragung der Beschwerdeführerin sowie der Beiständin einen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die umstrittene Übertragung der elterlichen Sorge betreffend die Ausstellung von Ausweispapieren führen würde.