3.1.2. Im Beschwerdeverfahren entscheidet das Gericht grundsätzlich aufgrund der Akten (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben die Möglichkeit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und werden in der Regel nicht persönlich angehört (Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.4.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine Anhörung der Parteien kann ausnahmsweise angeordnet werden, wenn das Gericht dies aufgrund besonderer Umstände als angebracht erachtet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 327 ZPO).