2023. 976) in Wiedererwägung gezogen. Es kann somit auch offengelassen werden, ob für einen diesbezüglichen Entscheid überhaupt Einzelrichterzuständigkeit des Gerichtspräsidiums gegeben war (§ 24 Abs. 1 und 2 EG ZGB). 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin, eine Zeugenbefragung mit der Beiständin sowie eine Kindsanhörung mit der Betroffenen durchzuführen (vgl. Beschwerde, Rz. 19 f., 24 und 26).