4.3. Mit Stellungnahme vom 24. April 2024 (überbracht am 30. April 2024) begehrte die Beiständin die Abweisung der Beschwerde. -5- 4.4. Mit freigestellter Stellungnahme vom 2. Juli 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vom 10. April 2024 fest. 4.5. Der Vater liess sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: