2. Der Beschwerdeführerin seien im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. " 4.2. Mit Eingabe vom 22. April 2024 (überbracht am 23. April 2024) verzichtete die Vorinstanz in Bezug auf das Verfahren KEMN.2023.976 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.