6.2. Die Beiständin hat nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu erteilen. […] 8. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. " 4. 4.1. Gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 11. März 2024 zugestellten Entscheid vom 14. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 10. April 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Ziff. 2 und 5 lit. g des Entscheides der Vorinstanz seien aufzuheben.