3.3. Mit Entscheid vom 14. Februar 2024 (KEMN.2023.976) erkannte das Familiengericht Aarau unter anderem Folgendes: " 1. Die mit Entscheid des Familiengerichts vom 1. Februar 2022 gegenüber der Mutter A._____ verfügte Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB über die Tochter B._____, geboren am tt.mm. 2008, bleibt bis auf Weiteres bestehen. 2. Gestützt auf Art 308 Abs. 3 ZGB wird die elterliche Sorge von A._____ hinsichtlich der Aus[s]tellung von Ausweispapieren beschränkt und der bestehenden Beiständin übertragen.