Als Begründung führte sie unter anderem an, dass der Reisepass der Betroffenen nur noch bis am 14. Dezember 2023 gültig sei. Entsprechende Rückfragen bei der Beschwerdeführerin, ob eine Verlängerung bereits beantragt worden sei, seien unbeantwortet geblieben. 3.2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 (act. 9) wandte sich die Beiständin erneut mit ihrem Antrag an das Familiengericht Aarau, da der Reisepass der Betroffenen trotz der Weisung des Familiengerichts vom 30. November 2023 [recte: wohl 15. November 2023] (KEMF.2023.53) von der Beschwerdeführerin nicht verlängert worden sei und inzwischen zusätzlich der Ablauf des Aufenthaltstitels der Betroffenen drohe.