2.3. Die Beschwerdeführerin bemängelte mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 die Zustellung des im Dispositiv eröffneten Entscheids und beantragte den Entscheid vom 15. November 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und rechtsgenüglich zuzustellen. Eventualiter ersuchte sie das Familiengericht Aarau um Zustellung des begründeten Entscheids. Weiter merkte die Beschwerdeführerin an, dass eine Passverlängerung durch sie nicht möglich sei, da der "alte Pass" bei der Beiständin sei und vorgelegt werden müsse. -3- Zudem sei dies aufgrund gesundheitlicher Probleme mit Spitalaufenthalt ihrerseits auch nicht realistisch (in KEMF.2023.53).