Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.20 (KEMN.2023.976) Art. 67 Entscheid vom 11. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hüsler Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, […] Betroffene B._____, Person […] Beiständin: C._____, […] Vater D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 14. Februar 2024 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm. 2008, ist die Toch- ter der geschiedenen und getrennt lebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D._____ (nachfolgend: Vater). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens 2013 wurde die elterliche Sorge über die Betroffene der Beschwerdeführerin zugeteilt und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB zur Überwachung des Besuchsrechts angeordnet (vgl. Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 6. November 2013 in KEMN.2014.911). 1.2. Mit Entscheid vom 1. Februar 2022 (KEMN.2022.93) entzog das Familien- gericht Aarau der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und erweiterte den Aufgabenbereich der Bei- ständin. 2. 2.1. Mit Mail vom 10. November 2023 stellte E._____ (die Stiefmutter der Be- troffenen) beim Familiengericht Aarau einen "Vollmachts Antrag für die Winterferien mit [der Betroffenen]" vom 27. Dezember 2023 bis am 6. Ja- nuar 2024 für Q._____, R._____ und S._____, um "die Familie wie auch den Vater besuchen" und das Heimatland der Betroffenen sehen zu kön- nen. Das Familiengericht Aarau eröffnete das Verfahren KEMF.2023.53. 2.2. Das Präsidium des Familiengerichts Aarau entschied am 15. November 2023 über den eingegangenen Antrag der Stiefmutter. Es erteilte einerseits dem beantragten Ferienaufenthalt mit der Stiefmutter die Zustimmung und hielt weiter die Beschwerdeführerin an, den Pass der Betroffenen spätes- tens bis zum 14. Dezember 2023 zu erneuern (in KEMF.2023.53). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 2.3. Die Beschwerdeführerin bemängelte mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 die Zustellung des im Dispositiv eröffneten Entscheids und beantragte den Entscheid vom 15. November 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und rechtsgenüglich zuzustellen. Eventualiter ersuchte sie das Familiengericht Aarau um Zustellung des begründeten Entscheids. Weiter merkte die Be- schwerdeführerin an, dass eine Passverlängerung durch sie nicht möglich sei, da der "alte Pass" bei der Beiständin sei und vorgelegt werden müsse. -3- Zudem sei dies aufgrund gesundheitlicher Probleme mit Spitalaufenthalt ihrerseits auch nicht realistisch (in KEMF.2023.53). 2.4. Es folgten E-Maileingaben der Stiefmutter E._____ mit Datum vom 19. De- zember 2024 und vom 15. Januar 2024 (in KEMF.2023.53). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 13. November 2023 (KEMN.2023.976, act. 1 f.; die nach- folgenden Aktorenstellen beziehen sich ohne anderweitigen Hinweis je- weils auf das Verfahren KEMN.2023.976) gelangte die Beiständin an das Familiengericht Aarau und stellte den Antrag, es sei zu prüfen, ob ihr Ver- tretungsrechte im Bereich Administration, insbesondere für die Beantra- gung sowie Verlängerung von Ausweispapieren, übertragen werden könn- ten. Als Begründung führte sie unter anderem an, dass der Reisepass der Betroffenen nur noch bis am 14. Dezember 2023 gültig sei. Entsprechende Rückfragen bei der Beschwerdeführerin, ob eine Verlängerung bereits be- antragt worden sei, seien unbeantwortet geblieben. 3.2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 (act. 9) wandte sich die Beiständin erneut mit ihrem Antrag an das Familiengericht Aarau, da der Reisepass der Be- troffenen trotz der Weisung des Familiengerichts vom 30. November 2023 [recte: wohl 15. November 2023] (KEMF.2023.53) von der Beschwerdefüh- rerin nicht verlängert worden sei und inzwischen zusätzlich der Ablauf des Aufenthaltstitels der Betroffenen drohe. 3.3. Mit Entscheid vom 14. Februar 2024 (KEMN.2023.976) erkannte das Fa- miliengericht Aarau unter anderem Folgendes: " 1. Die mit Entscheid des Familiengerichts vom 1. Februar 2022 gegen- über der Mutter A._____ verfügte Aufhebung des Aufenthaltsbestim- mungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB über die Tochter B._____, geboren am tt.mm. 2008, bleibt bis auf Weiteres bestehen. 2. Gestützt auf Art 308 Abs. 3 ZGB wird die elterliche Sorge von A._____ hinsichtlich der Aus[s]tellung von Ausweispapieren beschränkt und der bestehenden Beiständin übertragen. 3. Die für B._____, geboren am tt.mm. 2008, errichtete Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. […] -4- 5. Der Beiständin werden neu folgende Aufgabenbereiche übertragen: […] g) für die Erneuerung sämtlicher Ausweispapiere von B._____ be- sorgt zu sein. 6. 6.1. Die Beiständin ist zur Gewährleistung des Kindeswohls berechtigt, den Eltern die notwendigen Weisungen zu erteilen. 6.2. Die Beiständin hat nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu erteilen. […] 8. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzo- gen. " 4. 4.1. Gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 11. März 2024 zugestellten Entscheid vom 14. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin am 10. Ap- ril 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Die Ziff. 2 und 5 lit. g des Entscheides der Vorinstanz seien aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeich- nete als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter richterlich einzuset- zen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer. " 4.2. Mit Eingabe vom 22. April 2024 (überbracht am 23. April 2024) verzichtete die Vorinstanz in Bezug auf das Verfahren KEMN.2023.976 auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheids. 4.3. Mit Stellungnahme vom 24. April 2024 (überbracht am 30. April 2024) be- gehrte die Beiständin die Abweisung der Beschwerde. -5- 4.4. Mit freigestellter Stellungnahme vom 2. Juli 2024 hielt die Beschwerdefüh- rerin an ihren Anträgen vom 10. April 2024 fest. 4.5. Der Vater liess sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristge- recht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083). 2. Das im Rahmen ihrer Rechtsschriften von der Beschwerdeführerin vorge- brachte "Parallelverfahren" KEMF.2023.53 (vgl. Beschwerde, Rz. 9 f., 12 und 17 f.; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2024, Rz. 7 f.) ist nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens. Soweit für die Entscheidfindung notwendig, wird jedoch auch auf die Akten KEMF.2023.53 Bezug genommen. -6- Darüber hinaus kann gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450d Abs. 2 ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Entscheid im Rah- men des Beschwerdeverfahrens in Wiedererwägung ziehen. Aus Art. 450d Abs. 2 ZGB darf abgeleitet werden, dass die KESB auch einen noch nicht rechtskräftigen Entscheid ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens auf An- trag eines Beschwerdeberechtigten in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. dazu REUSSER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 33 zu Art. 450d ZGB). Nachdem das Familiengericht Aarau mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 14. Februar 2024 der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausstellung von Ausweispapieren die elterliche Sorge beschränkt und der bestehenden Beiständin übertragen hat, schliesst dies die mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Aarau vom 15. November 2023 (KEMF.2023.53) erteilte sinngemässe Wei- sung an die Beschwerdeführerin, dass sie angehalten werde, den Pass der Betroffenen zu erneuern, aus. Der Entscheid vom 15. November 2023 wurde damit mit Entscheid vom 14. Februar 2024 (KEMN. 2023. 976) in Wiedererwägung gezogen. Es kann somit auch offengelassen werden, ob für einen diesbezüglichen Entscheid überhaupt Einzelrichterzuständigkeit des Gerichtspräsidiums gegeben war (§ 24 Abs. 1 und 2 EG ZGB). 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine Parteibefragung mit der Be- schwerdeführerin, eine Zeugenbefragung mit der Beiständin sowie eine Kindsanhörung mit der Betroffenen durchzuführen (vgl. Beschwerde, Rz. 19 f., 24 und 26). 3.1.2. Im Beschwerdeverfahren entscheidet das Gericht grundsätzlich aufgrund der Akten (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Parteien haben die Möglichkeit, ihren Standpunkt schrift- lich darzulegen und werden in der Regel nicht persönlich angehört (Urteil des Bundesgerichts 5A_507/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.4.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Eine Anhörung der Parteien kann ausnahmsweise angeordnet werden, wenn das Gericht dies aufgrund be- sonderer Umstände als angebracht erachtet (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 327 ZPO). Das Gericht muss auf eine Kindesanhörung verzichten, wenn deren Ergebnis ohne Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens bleibt (sogenannte unechte antizipierte Beweiswürdigung). Kindesanhörungen um der Anhörung willen sind zu vermeiden, da solche die Kinder immer auch belasten (Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.3). -7- 3.1.3. Die Sicht der Beiständin ergibt sich aus ihren Eingaben vom 13. November 2023 (act. 1 f.) und 2. Februar 2024 (act. 9) sowie aus ihrer Stellungnahme vom 24. April 2024 vor Obergericht. Auch die Beschwerdeführerin konnte ihre Positionen im Umfang der zwei umfassenden Rechtsschriften vom 10. April 2024 sowie 2. Juli 2024 ins Beschwerdeverfahren einbringen. Die Beschwerdeführerin legt darüber hinaus nicht dar, inwieweit eine zusätzli- che Anhörung der Betroffenen sowie die Befragung der Beschwerdeführe- rin sowie der Beiständin einen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die um- strittene Übertragung der elterlichen Sorge betreffend die Ausstellung von Ausweispapieren führen würde. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb auf die Erhebung dieser Beweise zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 3.2. Weiter begehrt die Beschwerdeführerin, es sei von Amtes wegen ein Amts- bericht der Beiständin einzufordern (Beschwerde, Rz. 19 f., 24 und 26). Amtsberichte im Kindes- und Erwachsenenschutz sind im Kanton Aargau gemäss § 4 Abs. 1 V KESR Zusammenstellungen der bereits bei der Ge- meinde vorhandenen Informationen. Sie enthalten weder eine Analyse noch eine Bewertung der Daten. Weder wird in der Beschwerde substanzi- iert begründet, noch ist ersichtlich, inwiefern ein solcher Bericht geeignet ist, den Beschwerdeentscheid zu beeinflussen. Auf die Abnahme des be- antragten Beweises ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzich- ten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Sofern damit eine Stellung- nahme der Beiständin beantragt wurde, ist dem Antrag mit instruktionsrich- terlicher Verfügung vom 18. April 2024 entsprochen worden. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verschiedener Hinsicht eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung der Möglichkeit zur vorangehenden Äusserung, der Verweigerung der Akteneisicht sowie die unterlassene Ansetzung einer Nachfrist zur Stellungnahme (Be- schwerde, Rz. 11 ff.). 4.2. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV, zu welchen auch der An- spruch auf rechtliches Gehör zählt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO), sind formeller Natur, d.h. die Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids und der Rückweisung an die Vorinstanz (BGE 149 I 91 E. 3.2; 148 IV 22 E. 5.5.2; je mit Hinweisen). Eine nachträgliche Heilung des Mangels ist indes aus- nahmsweise möglich, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung -8- ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Rechtsfolgen einer solchen Grundrechtsverletzung be- misst sich somit sowohl nach der Art der Verfahrensgarantie als auch der Schwere der Verletzung (WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesver- fassung, 2015, N. 7 zu Art. 29 BV). 4.3. 4.3.1. Die fehlende Möglichkeit, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung ein- greifenden Entscheids zu äussern, stellt grundsätzlich eine ernstzuneh- mende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren jedoch die Möglichkeit erhält, ihre Argumentation vorzutragen – und davon auch im Rahmen von zwei umfassenden Rechts- schriften Gebrauch gemacht hat –, die Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz des Obergerichts zur uneingeschränkten Überprüfung der Tat- und Rechtsfragen befugt ist (vgl. E. 1.3 vorangehend) und sich überdies eine beförderliche Beurteilung aufdrängt, kann ein allfällig vorliegender Ge- hörsmangel als geheilt gelten. Zumindest ein schwerwiegender Gehörs- mangel ist ohnehin nicht ersichtlich: So wurde der Beschwerdeführerin die Eingabe der Beiständin vom 13. November 2023 (act. 1 f.) mit Verfügung vom 30. November 2023 (act. 4 f.) zur Stellungnahme innert 20 Tagen zu- gestellt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, vielmehr stellt es die Grundlage für die von ihr mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 (act. 6) begehrten Fristerstreckung um weitere 20 Tage dar. Ausweislich der Akten bewilligte das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau am 9. Januar 2024 in der Folge die Fristerstreckung bis zum 16. Januar 2024 (vgl. act. 6). Ein Zustellnachweis liegt nicht vor, jedoch erging der Entscheid in der Sa- che erst am 14. Februar 2024, mithin mehr als einen Monat nach Ablauf der begehrten Fristerstreckung. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf indes erwartet werden, dass sie sich zumindest nach dem Stand des Fris- terstreckungsgesuchs erkundigt oder von sich aus innerhalb der begehrten Frist die Stellungnahme einreicht und nicht einfach einen allfälligen Ent- scheid in der Sache abwartet. Vor dem Hintergrund, dass die Gehörsver- letzung im Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten geheilt wird, kann darüber hinaus offenbleiben, ob die Vorinstanz – im Rahmen eines sum- marischen Verfahrens vor der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. § 25 Abs. 1 EG ZGB) – zur Gewährung einer Nachfrist i.S.v. Art. 223 Abs. 1 ZPO verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 29 zu Art. 223 ZPO). -9- 4.3.2. Eine wichtige Vorbedingung im Hinblick auf das vorgenannte Äusserungs- recht ist das Recht auf Orientierung respektive Akteneinsicht (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 449b Abs. 1 ZGB). Vorliegend wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin vom 22. Dezem- ber 2023 betreffend Akteneinsicht (act. 6) ausweislich der vorinstanzlichen Verfahrensakten nicht entsprochen. Zwar beliefen sich die Akten des mit der Eingabe der Beiständin vom 13. November 2023 (act. 1 ff.) neu eröff- neten Geschäfts KEMN.2023.976 zu diesem Zeitpunkt lediglich auf die vor- genannten Eingabe sowie die Verfügung vom 30. November 2023 (act. 4 f.), welche allesamt der Beschwerdeführerin zugestellt wurden (vgl. E. 4.3.1 vorangehend), dies war für die Beschwerdeführerin indes ohne umfassende Akteneinsicht nicht ersichtlich. Darüber hinaus wurde der Be- schwerdeführerin die Eingabe der Beiständin vom 2. Februar 2024 samt Beilage (act. 9 f.) nie zugestellt, obwohl die Vorinstanz in ihrem Entscheid ebenfalls auf die damit ins Verfahren eingebrachte E-Mail vom 31. Januar 2024 Bezug nimmt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.2). Die damit ver- weigerte Akteneinsicht respektive ausgebliebene Orientierung der Be- schwerdeführerin stellt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz und somit ohne Entscheid in der Sa- che, ist jedoch abzusehen. Das Familiengericht hat seine Gründe für die Beschränkung der elterlichen Sorge betreffend die Ausstellung von Aus- weispapieren dargelegt. Eine Rückweisung würde sich vorliegend als for- malistischer Leerlauf erweisen. Die damit verbundene unnötige Verzöge- rung wäre offenkundig nicht mit den Interessen der Betroffenen vereinbar. Auch die Beschwerdeführerin behauptet, betreffend die Passverlängerung "hochaktiv" tätig geworden zu sein (Beschwerde, Rz. 20) und nach ihrem Spitalaufenthalt alles darangesetzt zu haben, das Verlängerungsverfahren in Gang zu setzten (Stellungnahme vom 2. Juli 2024, Rz. 27), womit sie sich zumindest dahingehend äussert, dass sie ebenfalls an einer möglichst raschen Klärung der Verhältnisse interessiert ist. Mit Blick auf die umfas- sende Äusserungsmöglichkeit zur Sache inklusive die vorgenannte E-Mail vom 31. Januar 2024 (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, Beilage 14) im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. dazu bereits E. 4.3.1 vorangehend), kann auch diese Gehörsverletzung als geheilt be- trachtet werden und die Beschwerdeinstanz kann in der Sache entschei- den. 5. 5.1. In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin die Einschrän- kung ihrer elterlichen Sorge hinsichtlich der Ausstellung von Ausweispapie- ren und die entsprechende Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beistän- din. - 10 - 5.2. 5.2.1. Das Familiengericht Aarau hielt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid fest, dass die Betroffene dringend auf die Erneuerung ihrer Ausweispapiere angewiesen sei, die Beiständin die Beschwerdeführerin jedoch nicht dazu bewegen konnte. Trotz der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens habe die Beschwerdeführerin weiterhin keine Verlängerung beantragt. Auf- grund der wiederholt mangelnden Kooperation sowie Einsicht der Be- schwerdeführerin sei es daher mit Blick auf das Kindeswohl erforderlich, die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausstellung von Ausweispapieren einzuschränken und der Beiständin zu übertragen (angefochtener Entscheid, E. 3.2). 5.2.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie sich vom 22. bis 24. November 2023 aufgrund einer schweren Operation im Spital befunden habe und im Anschluss auf Grund strenger Rekonvaleszenz bis zum 16. Januar 2024 handlungsunfähig gewesen sei. Somit sei sie nicht in der Lage gewesen, sich um die Passverlängerung der Betroffenen zu küm- mern. Anschliessend sei sie "hochaktiv" betreffend die Verlängerung ge- wesen und habe zuletzt die Tochter angewiesen, an den Kindsvater zu ge- langen, damit dieser ihr eine Vollmacht und Zustimmung zur Passverlän- gerung ausstellen könne. Mehr könne die Beschwerdeführerin nicht tun, um ihrer Pflicht zur Problemlösung nachzukommen. Das grundlegende Rechtsproblem sei von der Vorinstanz ohnehin übersehen worden. Es be- stehe zwischen der Schweiz und dem Staat S._____ kein Rechtshilfeab- kommen. Demnach würde sich der Staat S._____ nicht für Schweizer Ge- richtsurteile interessieren und entsprechend für alle Belange im Zusam- menhang mit Ausweisen und Pässen auf die unbedingte Mitwirkung des Kindsvaters beharren. Aus diesem Grund habe sich ebenfalls der Versuch der Vorinstanz, die Beiständin mit einer Handlungsvollmacht für die Verlän- gerung auszustatten, als Schlag ins Wasser erwiesen und es sei letztlich – wie immer – alles an der Beschwerdeführerin hängengeblieben. Mangels Rechtshilfeabkommen zwischen der Schweiz und dem Staat S._____ seien die Beteiligten darauf angewiesen, dass die Botschaft den angefoch- tenen Entscheid umsetze, d.h. die Beiständin als einzige das Sorgerecht ausübende Person akzeptiere, was jedoch augenscheinlich nicht der Fall sei. Mit dem Entscheid habe die Vorinstanz daher nur einen "Papiertiger" geschaffen, welcher mangels Vollstreckbarkeit ungültig und aufzuheben sei (Beschwerde, Rz 19 f. und 24 ff.). Replicando macht die Beschwerdeführerin im Bezug auf das Beschwerde- verfahren weiter geltend, dass die gesamte Situation um die Betroffene so- wie die Beiständin bei ihr einen krankhaft ausgeprägten Leidensdruck er- zeuge. 2015 habe sich die damalige Beiständin selbst um die Passverlän- gerung gekümmert und nicht der Beschwerdeführerin die ganze - 11 - Verantwortung überbürdet und sie somit überfordert. Es obliege der Bei- ständin, die erforderlichen Dokumente der Betroffenen mit hoher Dringlich- keit einzuholen. Den Reisepass habe die Beschwerdeführerin im Juli 2023 der Beiständin übergeben, womit dieser auch die Verantwortung obliege, rechtzeitig für eine Verlängerung zu sorgen. Zudem habe sie dadurch vor dem Hinweis durch die Beiständin am 8. November 2023 gar nicht wissen können, dass der Reisepass am 14. Dezember 2024 ablaufe. Die Finan- zierung der Verlängerung habe in der Zwischenzeit geklärt werden können. Ob die Betroffene inzwischen über einen neuen Reisepass verfüge, sei nicht bekannt (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2024, Rz. 11, 19 f., 22 ff. und 34 f.). 5.2.3. Die Beiständin führt zusammengefasst aus, dass sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin – wie es auch bereits unter den vorangehen- den Beiständinnen der Fall gewesen sei – als grundsätzlich schwierig ge- stalte. Ab August 2023 habe die Beiständin die Beschwerdeführerin mehr- fach vergeblich auf von ihr zu unterzeichnende Formulare hingewiesen. Zu- sätzlich habe sie im November 2023 die Beschwerdeführerin daran erin- nert, dass der Reisepass der Betroffenen nur noch bis zum 14. Dezember 2023 gültig sei. Eine Antwort habe sie nie erhalten und sich in der Folge selbst an die […] Botschaft gewandt. Sie habe vor Einreichung ihres Ge- suchs an das Familiengericht Aarau am 13. November 2023 sowohl die Beschwerdeführerin wie auch deren Rechtsvertreter darüber informiert. Eine Rückmeldung über die bereits vorgenommenen Schritte zur Erneue- rung der Ausweispapiere, wie es damit weitergehe und wie mit den weite- ren administrativen Vorgängen zu verfahren sei, sei von keiner Seite ge- kommen. Der abgelaufene Pass habe bereits im Zusammenhang mit (ge- planten) Auslandsreisen für Probleme gesorgt. Ebenfalls werde ein gütiges Ausweisdokument im Rahmen einer bevorstehenden Praktikumsstelle so- wie im Hinblick auf die Verlängerung des Aufenthaltstitels bis spätestens 28. Februar 2025 benötigt. Es treffe zu, dass die Botschaftsmitarbeiterin ihr mitgeteilt habe, die […] Botschaft würde ihre Vertretungsrechte nicht aner- kennen. Die Botschaftsmitarbeiterin habe immerhin den in Aussicht gestell- ten Kontakt zur Mutter hergestellt. Ob die Beschwerdeführerin in der Zwi- schenzeit die Verlängerung des Passes beantragt habe, sei für sie nicht erkennbar und sie wisse nicht, wo das Beantragungsverfahren nun stehe (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 4 ff.). 5.3. 5.3.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb - 12 - der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben (Art. 307 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geisti- gen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur im Ein- zelfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits manifestiert hat. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Verschulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3; BGE 146 III 313 E. 6.3.3). 5.3.2. Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Er- ziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Fest- stellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Zur zusätzlichen Stärkung der Position der Bei- standsperson kann die elterliche Sorge nach Massgabe von Art. 308 Abs. 3 ZGB im Umfang der auf die Beistandsperson übertragene Aufgabe be- schränkt werden. Dies ist insbesondere dort angezeigt, wo der Inhaber der elterlichen Sorge die Handlungen der Beistandsperson durchkreuzt (HÄ- FELI, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1089). Die schärferen Massnahmen von Art. 308 ZGB sind allerdings nur dort zu er- greifen, wo absehbar ist, dass mit keiner der genannten Anordnungen nach Art. 307 ZGB und auch nicht mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung erreicht werden kann. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt dabei von der Intensität der Ge- fährdung, insbesondere aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 24 zu Art. 307 ZGB). Denkbar ist ebenfalls, dass die Beistands- person mit dem Vollzug einer Anordnung (Weisung) gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB beauftragt wird, wenn die Eltern dieser nicht nachkommen (HÄ- FELI, a.a.O., Rz. 1087). 5.3.3. Gemäss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit sowie Subsidiarität müssen zudem alle Kindesschutzmassnahmen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Urteile - 13 - des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Gemäss dem Grundsatz der Geeignetheit muss die Massnahme weiter zur Erreichung des angestreb- ten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019; vgl. BGE 140 III 241 E. 2.1). 5.4. 5.4.1. Spätestens mit der bis dato ausgebliebenen Verlängerung des ausländi- schen Reisepasses nach dessen Ablauf am 14. Dezember 2023 liegt of- fenkundig eine Gefährdung des Kindeswohls vor: Der Betroffenen wurden dadurch neben den Weihnachtsferien 2023 (vgl. dazu auch die E-Mail vom 19. Dezember 2023 von E._____ an die Beiständin sowie die zuständige Fachrichterin in KEMF.2023.53) auch weitere geplante Auslandaufenthalte (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 6) erschwert bzw. in rechtlicher Hinsicht verunmöglicht. Die Betroffene ist aktuell ohne gültige Ausweispapiere, was ihr das Reisen ins Ausland verunmöglicht. Dies schränkt nicht nur ihre Bewegungsfreiheit ein, sondern tangiert insbe- sondere im Hinblick auf Ausflüge der Institution F._____ die Integration der Betroffenen in die Wohngruppe (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, Beilage 14). Weiter besteht für die Betroffene ohne gültigen Reisepass keine Möglichkeit, den in S._____ lebhaften Vater (sowie wei- tere Verwandte) zu besuchen, obwohl dies ebenfalls ihrem Wunsch ent- spricht (vgl. die E-Mail vom 7. November 2023 der Betroffenen an E._____ in KEMF.2023.53), was eine Verletzung ihres Anspruchs auf persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB) darstellt. Darüber hinaus verursacht der ab- gelaufene Reisepass auch im Hinblick auf die Praktikumsstelle der Be- troffenen und deren Einstieg ins Berufsleben Schwierigkeiten (Stellung- nahme der Beiständin vom 24. April 2024, Beilage 13). Zudem ist ein gülti- ges Ausweispapier eine Voraussetzung für die demnächst anstehende Ver- längerung des Aufenthaltstitels der Betroffenen (vgl. 13 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 8 VZAE) bis spätestens Ende Februar 2025 (Stellungnahme der Bei- ständin vom 24. April 2024, S. 6). Des Weiteren hat auch der durch die Zurückhaltung des Reisepasses un- terbundene Auslandsaufenthalt im Frühling 2023 (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 3) sowie die mit Unsicherheit und Ernüch- terung verbundene Zeit im Vorfeld des ebenfalls genehmigten Ausland- aufenthalts während den Weihnachtsferien 2023 (vgl. dazu auch die E-Mail vom 19. Dezember 2023 von E._____ an die Beiständin sowie die zustän- dige Fachrichterin in KEMF.2023.53) bei der Betroffenen zu Frustrationen geführt und sich darüber hinaus auch negativ auf das ohnehin angeschla- gene Verhältnis zur Beschwerdeführerin ausgewirkt (vgl. auch Stellung- nahme der Beiständin vom 24. April 2024, Beilage 8). - 14 - Dass die Beschwerdeführerin zunächst nicht um den baldigen Ablauf des Reisepasses gewusst haben will und anschliessend im Nachgang der me- dizinischen Behandlung nicht in der Lage gewesen sein soll, um die Ver- längerung besorgt zu sein, vermag an der dargelegten Kindswohlgefähr- dung nichts zu ändern, kommt es doch für die Beurteilung nicht auf ein allfälliges Verschulden der Eltern an. 5.4.2. Unbestrittenermassen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2024, Rz. 24) und ausweislich der Akten wurden die Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter mit E-Mail der Beiständin vom 8. November 2023 auf die Tatsache hingewiesen, dass der Reisepass der Betroffenen nur noch bis am 14. Dezember 2023 Gültigkeit hat. Die Beiständin führte im Mail weiter aus, dass sie davon ausgehe, dass die Verlängerung von der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet worden sei und bat um entspre- chende Rückmeldung (Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, Beilage 10). Eine solche blieb auch nach erneutem E-Mail vom 13. Novem- ber 2023 an die Beschwerdeführerin aus (Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 5 und Beilage 10). Auch auf die Eingabe der Bei- ständin vom 13. November 2023 an das Familiengericht Aarau (Postauf- gabe am 17. November 2023, act. 1 f.), über welche sie sowohl die Be- schwerdeführerin wie auch deren Rechtsvertreter mit E-Mail vom 17. No- vember 2023 informiert hatte (Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 5 und Beilage 11; Beschwerde, Beilage 7), gab es keine Reaktion. In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin weder im Spital noch krankgeschrieben. Die Beschwerdeführerin war erst vom 22. November 2023 bis am 24. November 2023 für zwei Tage hospitalisiert und anschlies- send bis am 16. Januar 2024 arbeitsunfähig (Beschwerde, Beilage 6). Es wäre der Beschwerdeführerin somit noch möglich gewesen, der Beiständin eine Rückmeldung zu geben und die notwendigen ersten Schritte zur Pass- verlängerung einzuleiten. Mit Entscheid des Präsidiums des Familienge- richts Aarau vom 15. November 2023 (KEMF.2023.53) wurde die Be- schwerdeführerin angehalten, den Pass der Betroffenen zu erneuern. Da- raufhin liess sie am 18. Dezember 2023 durch ihren Rechtsanwalt verlau- ten, dass der Entscheid nicht rechtsgenüglich zugestellt worden und dass eine Passverlängerung gar nicht möglich sei ohne Vorlage des alten Pas- ses, welcher sich bei der Beiständin befinde. Die Verlängerung des Passes sei daher unmöglich und aus zeitlichen Gründen aufgrund ihrer gesund- heitlichen Probleme auch unrealistisch (Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2023 an das Familiengericht Aarau in KEMF.2023.53). Auch nach ihrer Genesung ab dem 17. Januar 2024 unternahm die Be- schwerdeführerin keine ersichtlichen Schritte in Bezug auf die Passverlän- gerung der Betroffenen, so dass das Familiengericht Aarau am 14. Februar 2024 gestützt auf Eingaben der Beiständin vom 13. November 2023 (Post- aufgabe am 17. November 2023, act. 1 f.) sowie vom 2. Februar 2024 (act. 9 f.) ihre elterliche Sorge hinsichtlich der Ausstellung von - 15 - Ausweispapieren beschränkte und die entsprechenden Befugnisse der Beiständin übertrug. Erst Mitte März 2024, nachdem die Beiständin die Bot- schaft von S._____ kontaktiert und die Botschaft mit der Beschwerdefüh- rerin Kontakt aufgenommen hatte (vgl. Beschwerde, Beilage 7 f.), reagierte die Beschwerdeführerin und trat mit der Botschaft per E-Mail in Kontakt (Beschwerde, Beilage 9). Der Beiständin teilte sie mit E-Mail vom 18. März 2024 mit, dass sie "allenfalls bereit [wäre], diese Mühen doch noch auf sich zu nehmen, möchte im Gegenzug allerdings Informationen über ihre Toch- ter erhalten". Obwohl der Beschwerdeführerin seit Mitte März 2024 (vgl. Beschwerde, Beilage 7) klar ist, dass die Einschränkung der elterlichen Sorge hinsichtlich der Besorgung neuer Ausweispapiere gegenüber der Botschaft von S._____ keine Geltung hat, die Finanzierung der Erneuerung des Reise- passes seit Mitte Juni 2024 ebenfalls geklärt ist (Stellungnahme der Be- schwerdeführerin vom 2. Juli 2024, Beilage 4) und sie demnach – wie in der Beschwerde gefordert – schon lange selbständig die Beantragung ei- nes neuen Passes für die Betroffene hätte in die Wege leiten können, ist ausweislich der Akten nichts dergleichen erfolgt. Ein "hochaktives" Verhal- ten betreffend die Verlängerung des Reisepasses, wie die Beschwerdefüh- rerin vorbringt, ist nicht ersichtlich. Wie die Beiständin treffend schreibt (vgl. E-Mail vom 19. Juni 2024 an die Beschwerdeführerin und ihren Rechtsver- treter, Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2024, Beilage 4) hat es den Anschein, dass das Verfahren betreffend Verlängerung des Passes der Betroffenen noch immer auf dem Stand der Informationssamm- lung ist, um abzuklären, welche Unterlagen benötigt werden für die Pass- verlängerung. Dies sollte der Beschwerdeführerin (spätestens) seit Mitte März 2024 hinlänglich bekannt sein (Beschwerde, Beilage 9). In Anbetracht der in der Vergangenheit gezeigten Verweigerungshaltung der Beschwer- deführerin betreffend Ermöglichen von Auslandreisen respektive die Her- ausgabe des Reisepasses der Betroffenen (vgl. Stellungnahme der Bei- ständin vom 24. April 2024, S. 3 und Beilage 8) ist zumindest fraglich, in- wiefern die Beschwerdeführerin tatsächlich an der Erneuerung des Reise- passes interessiert ist. Nicht nur bringt sie damit die Betroffene in eine miss- liche Lage, sie zeigt damit auch auf, dass sie nicht zur freiwilligen Zusam- menarbeit gewillt oder fähig ist. 5.4.3. Zusammenfassend verfügt die Betroffene bis dato über keinen gültigen Reisepass, ist indes aus zahlreichen Gründen dringend auf einen solchen angewiesen. Der ausländische Pass, welcher verlängert werden muss, be- findet sich schon seit längerer Zeit bei der Betroffenen (Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 8; E-Mail von E._____ vom 15. Januar 2024 in KEMF.2023.53). Der Vater der Betroffenen hat seine Unterschrift, welche es zur Passerneuerung der Betroffenen benötigt, bereits an die Be- troffene gesandt (Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 9). - 16 - Somit wird die Erneuerung des Passes der Betroffenen allein noch durch das Verhalten der Beschwerdeführerin blockiert. Wie vorangehend darge- legt, erwies sich die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin – sowie bereits deren Vorgängerin (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, Beilage 2) – in der Vergangenheit als nicht einfach. Weiter zeigte sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Ausweispapiere der Betroffenen jeweils wenig kooperativ und es war ihr zweitweise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, die dringend be- nötigte Verlängerung des Reisepasses zu veranlassen. Zudem leidet die Beschwerdeführerin gemäss ihrem behandelnden Arzt an einer schweren chronischen Depression (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2024, Beilage 1). Einhergehend mit der Vorinstanz besteht damit (weiterhin) eine Gefährdung des Kindeswohls der Betroffenen. Die Be- schwerdeführerin zeigte sich dabei nicht im Stande, diesem Umstand innert nützlicher Frist freiwillig zu begegnen, obwohl sie es faktisch – trotzt Entzug der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin in diesem Bereich – im Ver- kehr mit der Botschaft von S._____ hätte tun können. Damit ist der Kindes- wohlgefährdung mit einer behördlichen Massnahme zu begegnen. 5.5. 5.5.1. Mit der vom Familiengericht Aarau verfügten Einschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Ausstellen von Ausweispapieren gestützt auf Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB wird darauf abgezielt, dass die Beiständin auch ohne die Kooperation der Beschwerdeführerin die Ausweispapiere der Betroffenen verlängern kann. Dies ist grundsätzlich angesichts der verweigernden Hal- tung der Beschwerdeführerin, der von der Beiständin vorgebrachten schwierigen Zusammenarbeit (act. 2; Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 4 f.) sowie der zeitlichen Dringlichkeit im Hinblick auf die Verlängerung des Reisepasses eine geeignete Massnahme, um der Kinds- wohlgefährdung zu begegnen. Allerdings verkennt die Vorinstanz im Hin- blick auf die Verlängerung des […] Reisepasses, dass diese nicht bei einer Schweizer Behörde, welche betreffend die elterliche Sorge an einen Ent- scheid des Familiengerichts Aarau gebunden wäre, zu beantragen ist. Viel- mehr erfolgt der Antrag über die […] Botschaft als diplomatische Vertretung in der Schweiz und richtet sich somit nach der Rechtsordnung von S._____. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, sind keine bi- oder multi- lateralen Abkommen bekannt, welche die Anerkennung und Vollstreckung des Entscheids des Familiengerichts Aarau vom 14. Februar 2024 in S._____ erlauben würden. Insbesondere das Haager Kindesschutz- übereinkommen vom 19. Oktober 1996 wurde von S._____ nicht ratifiziert. Dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Februar 2024 ge- schaffenen Vertretungsrechte der Beiständin von S._____ nicht ohne Wei- teres anerkannt werden, hat die Botschaft bereits der Beiständin und auch der Beschwerdeführerin mitgeteilt (Stellungnahme der Beiständin vom - 17 - 24. April 2024, S. 8; Beschwerde, Beilagen 7 f.). Auf der Homepage der Vertretung in der Republik Österreich wird darüber hinaus explizit erwähnt, dass für die Ausstellung eines Reisepasses einer minderjährigen Person eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Behörde in S._____ vor- gelegt werden muss, falls das Sorgerecht nicht beiden Elternteilen zu- kommt (vgl. https:// [...], zuletzt besucht am 29. November 2024). Damit ist es der Beiständin trotz Übertragung der elterlichen Sorge im Bereich der Ausstellung von Ausweispapieren sowohl rechtlich als auch faktisch nicht möglich, die Erneuerung des ausländischen Reisepasses der Betroffenen ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Der Ent- scheid der Vorinstanz sieht indes genau das vor, wird die Beschwerde- führerin aufgrund der Einschränkung ihrer elterlichen Sorge doch grund- sätzlich vom entsprechenden Verfahren ausgeschlossen. Dass die Bei- ständin eine Anerkennung ihrer Vertretungsrechte in S._____ innert nützli- cher Frist erlangt, ist zudem kaum denkbar. Damit konnte das mit der Mas- snahme in der Hauptsache angestrebte Ziel – die Erneuerung des […] Rei- sepasses der Betroffenen – von Beginn an nicht erreicht werden, womit die Einschränkung der elterlichen Sorge in diesem Punkt nicht geeignet und entsprechend aufzuheben ist. 5.5.2. Betreffend die weiteren Ausweispapiere, welche durch eine Schweizer Be- hörde auszustellen sind – es dürfte sich dabei wohl primär um den Aufent- haltstitel für die Schweiz handeln –, ist die Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson zweckmässig und verhältnismässig: Die Beschwerdefüh- rerin ist nicht nur im Zusammenhang mit dem Erneuern des ausländischen Reisepasses unkooperativ gewesen, sondern hat in der Vergangenheit auch weitere wichtige administrative Angelegenheiten (Unterzeichnung der Eintrittsformulare der Institution F._____, Herausgabe des Impfpasses oder des Reisepasses der Betroffenen; vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 5, 7 f. und Beilagen 6, 9 f.) durch ihr passives Ver- halten behindert und diese lange hinausgezögert. Zudem war ihr auch aus gesundheitlichen Gründen zwischenzeitlich nicht möglich, zu handeln. Da die Verlängerung des Aufenthaltstitels in der Schweiz zeitnah (der Aufent- haltstitel ist noch bis am 28. Februar 2025 gültig; Stellungnahme der Bei- ständin vom 24. April 2024, S. 6) ansteht und es in der Vergangenheit ebenfalls im Zusammengang mit der Verlängerung sowie der Übergabe des Ausländerausweises der Betroffenen zu einer Verzögerung kam (Stel- lungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 5 und Anhang 6), ist dies- bezüglich eine Erweiterung der der Beiständin übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angezeigt. Jedoch geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Handlungen der Beiständin in dieser Hinsicht aktiv durchkreuzt hätte. Da- her ist eine Beschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin betreffend die Ausstellung von Ausweispapieren im Hinblick auf die weite- ren Ausweispapiere der Betroffenen nicht erforderlich. - 18 - Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in diesem Punkt gutzuheissen und Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 5.5.3. Aufgrund des Umstandes, dass nur die Beschwerdeführerin rechtswirksam gegenüber der Botschaft von S._____ als Inhaberin der elterlichen Sorge auftreten kann (vgl. E. 5.5.1 vorangehend), wird ihre Mitarbeit zur Erneue- rung des Reisepasses der Betroffenen zwingend benötigt. Die Beschwer- deführerin ist daher gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, unter Führung der Beiständin bei der Erneuerung des Reisepasses der Betroffe- nen mitzuwirken. Sie hat sowohl der Beiständin wie auch den Behörden die zur Abwicklung dieses Verfahrens nötigen Informationen und Dokumente herauszugeben und die von ihr benötigten Handlungen unverzüglich vor- zunehmen sowie Termine wahrzunehmen. Da der Vater der Betroffenen seine Unterschrift und die von ihm benötigten Unterlagen zur Erneuerung des Passes bereits an die Betroffene bzw. die Botschaft gesandt hat (Stel- lungnahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 9; Stellungnahme der Be- schwerdeführerin, Beilage 4) und die Kostenregelung inzwischen geklärt worden ist (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2024, Rz. 34 und Beilage 4), dürfte es keinen grossen Aufwand darstellen, zu- sammen mit der Beiständin die (restlichen) benötigten Unterlagen innert kurzer Frist zu beschaffen und einen – oder allenfalls zwei (vgl. Stellung- nahme der Beiständin vom 24. April 2024, S. 8) – Termine auf der Bot- schaft von S._____ in T._____ zu vereinbaren. Somit sollte auch unter Be- rücksichtigung der Bearbeitungszeit von drei bis vier Wochen (Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2024, Beilage 2) eine Erneue- rung des Reisepasses der Betroffenen innert nützlicher Frist möglich sein. 5.5.4. Das Gesetz schweigt sich über die Vollstreckung einer Weisung aus. Im Vordergrund steht dabei die Möglichkeit, eine Weisung mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verknüpfen, falls sie nicht beachtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 5.3). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit sowie der verweigernden Hal- tung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit rechtfertigt es sich, die Weisung an die Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.5.3 vorstehend) betreffend die Erneuerung des Reisepasses der Betroffenen unter Androhung der Un- gehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB anzuordnen. 5.5.5. Hinsichtlich der Erweiterung des Aufgabenkataloges der Beiständin, für die Erneuerung sämtlicher Ausweispapiere der Betroffenen besorgt zu sein, ist der Entscheid der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Führung liegt damit bei der Beiständin, schliesst aber die Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht von vornherein aus. - 19 - In Bezug auf die Erneuerung des Reisepasses vor der […] Botschaft und der erteilten Weisung an die Beschwerdeführerin, unter Führung der Bei- ständin bei der Erneuerung des Reisepasses der Betroffenen mitzuwirken, hat die Beiständin der Beschwerdeführerin die nötigen Instruktionen zu er- teilen und die Mitwirkung der Beschwerdeführerin zu überwachen. Dispo- sitivziffer 5 lit. g des angefochtenen Entscheids ist entsprechend zu ergän- zen. Durch die Aufgabenzuteilung kann die Beiständin etwa die Organisation der benötigten Unterlagen sowie der Behördentermine (samt Anwesenheit der Betroffenen) übernehmen, womit auch die Beschwerdeführerin entlas- tet wird und einer erneuten Überforderung begegnet werden kann. Darüber hinaus kann sich auch die Beiständin durch die beschleunigte Erledigung dieser Problemfelder auf die wesentlichen Bedürfnisse der Betroffenen so- wie den Wiederaufbau der Beziehung zur Beschwerdeführerin fokussieren. 5.6. Sollte sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit wichtigen admi- nistrativen Angelegenheiten der Betroffenen weiter wie bis anhin verhalten (vgl. E. 5.5.2 vorangehend) und sich dadurch entsprechende Probleme im Hinblick auf das Kindeswohl abzeichnen, drängt sich die erneute Prüfung der Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Beistandsperson in administra- tiver Hinsicht auf. Die Beiständin hat diesfalls umgehend das Familienge- richt zu unterrichten und entsprechende Anträge zu stellen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde vom 10. April 2024 ein Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. 6.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. 6.3. Aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Beilagen 12 ff.) sowie der nicht aussichtlosen Prozessführung ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege antragsgemäss zu bewilligen. 7. Die Vorinstanz hat die nötigen Vollzugshandlungen (insbesondere das Ausstellen einer neuen Ernennungsurkunde) vorzunehmen. - 20 - 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheid- gebühr von Fr. 800.00, sind gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 ZPO gemäss dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. Die Be- schwerdeführerin dringt mit ihrer Rüge der Gehörsverletzung (formell) durch, zudem obsiegt sie hinsichtlich dem Entzug der elterlichen Sorge be- treffend die Ausstellung von Ausweispapieren. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. Sie obsiegt somit zu einem kleinen Teil, womit es sich rechtfertigt, ihr die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu drei Viertel, d.h. in der Höhe von Fr. 600.00, aufzuerlegen und den Rest auf die Staats- kasse zu nehmen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die der Be- schwerdeführerin auferlegten Prozesskosten einstweilen vorzumerken, un- ter dem Vorbehalt der Nachzahlung nach Massgabe von Art. 123 ZPO. 8.2. Der Vater liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, womit ihm bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 8.3. 8.3.1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 2. Oktober 2024 die Geneh- migung und Auszahlung eines Honorars von insgesamt Fr. 4'578.15 (inkl. Auslagen und MwSt.). 8.3.2. Entgegen der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin ist dessen Entschädigung nach Massgabe von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht praxisgemäss geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 (vgl. statt vieler: Entscheide des Obergerichts XBE.2024.15 vom 2. Juli 2024 E. 5.2; XBE.2023.92 vom 17. April 2024 E. 4.2) zu berechnen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war einzig eine Kindesschutzmassnahme im Zu- sammenhang mit der Ausstellung von Ausweispapieren der Betroffenen zu beurteilen. Es handelt sich dabei um keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin, insbesondere da die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Erneuerung des Reisepasses der Betroffenen mangels Anerkennung des Entscheids durch die […] Behörden ohnehin keine Wirkung entfalten konnten. Die Beschwerdeführerin hätte daher auch ohne Anpassung der Massnahme jederzeit selbst tätig werden und das Verfahren zur Passerneuerung einleiten bzw. zum Abschluss bringen kön- nen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände handelt es sich um ein un- terdurchschnittlich aufwändiges Verfahren, womit sich ein geringerer - 21 - Ansatz rechtfertigt. Insgesamt scheint daher eine Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 angemessen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegrif- fenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen respektive mit einem Zuschlag von 20 % für die zusätzliche Rechtsschrift (§ 6 Abs. 3 AnwT; Stellungnahme vom 2. Juli 2024) zu verrechnen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren han- delt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen, was zu einer Grundentschädigung von Fr. 1'200.00 führt. Die Bemühungen der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sind praxisgemäss nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern wie eine in einer einfachen Gesuchssache i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT erstattete Rechtsschrift mit dazugehöriger Instruktion zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint (AGVE 2016 Nr. 57 S. 340). Eine zusätzliche Entschädigung ist jedoch nur ange- bracht, wenn nicht schon vor Vorinstanz ein solches Gesuch gestellt wurde, was vorliegend der Fall ist. Es rechtfertigt sich daher, das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Betrag von Fr. 350.00 zu entschädigen. Demnach ist vorliegend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'200.00 und einer Entschädigung von Fr. 350.00 für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, insgesamt Fr. 1'550.00, auszugehen. Unter Berücksichtigung der ins Recht gelegten Auslagen von Fr. 220.10 (§ 13 AnwT) sowie der MwSt. von 8.1 % ergibt sich für den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht eine richterlich festgelegte Entschädigung von rund Fr. 1'913.50. 8.3.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung von drei Viertel dieser Ent- schädigung, d.h. im Umfang von Fr. 1'435.10, zu verpflichten, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, […], zu ihrem unentgeltlichen Rechts- vertreter bestellt. - 22 - 2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2 und 5 lit. g des Entscheids des Familiengerichts Aarau vom 14. Februar 2024 wie folgt geändert: 2. 2.1. Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB wird die Mutter A._____ unter Straf- androhung gemäss Art. 292 StGB die Weisung erteilt, unter Führung der Beistandsperson bei der Erneuerung des Reisepasses von B._____ mitzuwirken. Die Mutter A._____ hat insbesondere sowohl der Beistandsperson wie auch den Behörden die zur Abwicklung dieses Verfahrens nötigen Informationen und Dokumente herauszugeben und die von ihr benötigten Handlungen unverzüglich vorzunehmen und Ter- mine wahrzunehmen. 2.2. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 5. […] g) für die Erneuerung sämtlicher Ausweispapiere von B._____ besorgt zu sein und in Bezug auf die Erneuerung des Reisepasses vor der […] Botschaft und die erteilte Weisung an die Mutter A._____ (Dispositiv- ziffer 2) die nötigen Instruktionen zu erteilen sowie die Mitwirkung der Mutter A._____ zu überwachen. 1.2. Die Vorinstanz wird mit dem Vollzug betraut. 1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin zu drei Viertel, d.h. mit Fr. 600.00, auferlegt und ihr - 23 - zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorgemerkt. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 ZPO). 3. Dem Vater wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. 4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, […], dessen gerichtlich auf Fr. 1'913.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetz- tes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten. 4.2. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung von drei Viertel dieser Kosten, d.h. im Umfang von Fr. 1'435.10, bleibt gestützt auf Art. 123 ZPO vorbehalten.