Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 28. November 2023 betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädigung von Fr. 1'924.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.