6. 6.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sie hat dem Vater dementsprechend eine Parteientschädigung zu bezahlen.