41) und auch die Beschwerdeführerin führte aus, der Betroffene habe seinen Vater "mega" gern und möchte gerne zu seinem Vater (act. 57 f.). Die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung trägt den Interessen des Betroffenen Rechnung, eine tragfähige und vertrauensvolle Beziehung zu seinem Vater fortzuführen und weiter aufzubauen. Angesichts dessen, dass ein allfälliges Hauptverfahren noch längere Zeit dauern könnte, ist auch die notwendige Dringlichkeit zu bejahen, um die für das Kindswohl wichtige Beziehung des Betroffenen zu seinem Vater nicht zu erschweren. Bei einem längeren Kontaktunterbruch besteht die Gefahr, dass der Betroffene in einen Loyalitätskonflikt geraten und sich von seinem