In Bestätigung der vorinstanzlichen Kurzbegründung und im Rahmen einer summarischen Prüfung, sind die Vorwürfe der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Drogenkonsum des Vaters nicht stichhaltig. Zu beachten ist auch, dass der Vater die Obhut seines älteren Sohnes aus einer anderen Beziehung innehat und dessen Betreuung offenbar funktioniert. Selbst im Sozialbericht vom 11. Oktober 2023 wurde ausgeführt, dass zwischen dem Vater und dem Betroffenen ein liebevoller und zugewandter Umgang bestehe (act. 41) und auch die Beschwerdeführerin führte aus, der Betroffene habe seinen Vater "mega" gern und möchte gerne zu seinem Vater (act.