4.2. Vorliegend besteht zwischen den Eltern eine konfliktbehaftete Beziehung. Der Vater hat den Betroffenen nun bereits seit mehreren Monaten nicht mehr gesehen und eine Kommunikation zwischen den Eltern erscheint nicht möglich. Eine Kontaktaufnahme in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in Aussicht gestellte Besuchskontakte zwischen dem Vater und dem Betroffenen ab dem 28. Dezember 2023 ist gemäss den Angaben des Vaters bislang nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin befürchtet aufgrund des von ihr behaupteten Drogenkonsums des Vaters eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls bei der Ausübung des Besuchsrechts. Der Vater bestreitet den Drogenkonsum.