3.3. Der Vater bringt mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 zusammengefasst vor, die einzige Kindswohlgefährdung bestehe in der Entfremdung zwischen ihm und dem Betroffenen durch die Verweigerung des Kontakts. Dies habe die Vorinstanz richtig erkannt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, es würden ohnehin ab 28. Dezember 2023 Besuche stattfinden, sei auszuführen, dass bislang betreffend diesen Besuchen weder eine Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführerin, seitens des Rechtsvertreters, seitens des Frauenhauses noch seitens des Mutter-Kind- Hauses stattgefunden habe.