3.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass weder Dringlichkeit bestehe noch Gefahr in Verzug sei. Eine Entfremdung infolge eines vorübergehenden Kontaktunterbruchs zwischen dem Vater und dem Betroffenen trete nicht schon nach so kurzer Zeit ein. Der mutmassliche Drogenkonsum des Vaters stelle eine wesentlich erheblichere Gefährdung des Kindswohls des Betroffenen dar als der vorübergehende Kontaktunterbruch. Der Vater sei unter Drogeneinfluss nicht imstande, sich allein um die Kinder zu kümmern. Die konsumierten Substanzen lägen überdies offen in der Wohnung herum. Auch erhalte er in seiner Wohnung Besuch von seinem Drogenlieferanten.