In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist die Option, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, denn auch keine blosse Möglichkeit, sondern Pflicht. Jedoch ist im Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4).