1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung des erst im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz vom 28. November 2023, womit u.a. der Betroffene unter die Obhut der Mutter gestellt, das Besuchsrecht des Vaters geregelt und eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde. 1.4. Die Beschwerde gegen den Dispositiventscheid vom 28. November 2023 wurde innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB eingereicht und leidet an keinem Formmangel. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.