3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 2.2. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 verzichtete die Vorinstanz sowohl auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids als auch auf die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. 2.3. Der Vater beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: