2.2. Soweit die Gesuchstellerin generell die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargaus zur Klärung der Zuständigkeit anruft, ist dieses Gesuch abzuweisen. Vielmehr hat die Gesuchstellerin im Rahmen oder im Nachgang zur Prüfung allfälliger -4- (Sofort-)massnahmen ihre Zuständigkeit nochmals vertieft zu prüfen. Dabei ist insbesondere der Betroffene anzuhören und zu seinem Lebensmittelpunkt zu befragen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: