2. 2.1. Gemäss Gefährdungsmeldung der Mutter des Betroffenen vom 7. März 2024 ist der Betroffene psychisch krank und "droht sogar im Unterbewusstsein mit Selbstmord". Demnach ist Gefahr im Verzug, weshalb – ungeachtet der Zuständigkeit nach Art. 442 Abs. 1 ZGB – auch die Behörde am Ort zuständig ist, wo sich die betroffene Person aufhält (Art. 442 Abs. 2 ZGB). Der Betroffene hält sich nach Angaben seiner Mutter aktuell bei (s)einer Freundin in R._____ (Gemeinde S._____) auf. Die Gemeinde S._____ gehört gemäss § 1 Abs. 1 Ziff.