2.2. Die Gesuchgegnerin retournierte die Gefährdungsmeldung am 13. März 2024 zuständigkeitshalber an die Gesuchstellerin. 2.3. Anlässlich des telefonischen Austausches zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchgegnerin vom 14. März 2024 konnte keine Einigung hinsichtlich der Zuständigkeit erzielt werden. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. März 2024 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Gesuchstellerin, sie sei "unter Kosten und Entschädigungsfolgen" für den Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen betreffend A._____ behördlich für nicht zuständig zu erklären und die Zuständigkeit sei an die Gesuchgegnerin zu überweisen.