Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.17 (Di.2024.8) Art. 16 Entscheid vom 19. März 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Gesuchstellerin Bezirksgericht Baden Familiengericht, […] Gesuchgegnerin Bezirksgericht Aarau Familiengericht, […] Betroffene A._____, Person […] Betreff Klärung der Zuständigkeit -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Am 7. März 2024 (Posteingang: 11. März 2024) erstattete B._____ (nachfolgend: Mutter) betreffend ihren Sohn, A._____ (nachfolgend: Betroffener), geboren am tt.mm. 1997, beim Familiengericht Baden eine Gefährdungsmeldung. 2. 2.1. Am 11. März 2024 leitete die Gesuchstellerin die Gefährdungsmeldung an das Familiengericht Aarau (nachfolgend: Gesuchgegnerin) weiter, da der Betroffene von März 2020 bis Juni 2023 wirtschaftliche Sozialhilfe der Gemeinde Q._____ bezogen habe und bis zu seinem Wegzug nach unbekannt am 30. Juni 2023 in Q._____ gemeldet gewesen sei. 2.2. Die Gesuchgegnerin retournierte die Gefährdungsmeldung am 13. März 2024 zuständigkeitshalber an die Gesuchstellerin. 2.3. Anlässlich des telefonischen Austausches zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchgegnerin vom 14. März 2024 konnte keine Einigung hinsichtlich der Zuständigkeit erzielt werden. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 15. März 2024 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Gesuchstellerin, sie sei "unter Kosten und Entschädigungsfolgen" für den Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen betreffend A._____ behördlich für nicht zuständig zu erklären und die Zuständigkeit sei an die Gesuchgegnerin zu überweisen. 3.2. Es wurde keine Stellungnahme der Gesuchgegnerin eingeholt. -3- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehör- den entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwer- deinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts. 1.2. Strittig ist die innerkantonale Zuständigkeit. Die Gesuchstellerin war im Verhältnis zur Gesuchgegnerin als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag nach erfolglosem Meinungsaustausch (Art. 444 Abs. 3 ZGB) zu Recht von ihr eingereicht wurde und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargaus über die Zuständigkeit zu entscheiden hat (Art. 444 Abs. 4 ZGB). 2. 2.1. Gemäss Gefährdungsmeldung der Mutter des Betroffenen vom 7. März 2024 ist der Betroffene psychisch krank und "droht sogar im Unterbewusstsein mit Selbstmord". Demnach ist Gefahr im Verzug, weshalb – ungeachtet der Zuständigkeit nach Art. 442 Abs. 1 ZGB – auch die Behörde am Ort zuständig ist, wo sich die betroffene Person aufhält (Art. 442 Abs. 2 ZGB). Der Betroffene hält sich nach Angaben seiner Mutter aktuell bei (s)einer Freundin in R._____ (Gemeinde S._____) auf. Die Gemeinde S._____ gehört gemäss § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung (DBK) vom 21. September 2010 (SAR 117.110) zum Bezirk Baden, weshalb auch das Familiengericht Baden zur Behandlung der Gefährdungsmeldung zuständig ist. Demnach ist die Gesuchstellerin gehalten, umgehend zu prüfen, ob und allenfalls welche Massnahmen zur Abwendung einer Selbst- oder auch Fremdgefährdung durch den Betroffenen zu treffen sind. 2.2. Soweit die Gesuchstellerin generell die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargaus zur Klärung der Zuständigkeit anruft, ist dieses Gesuch abzuweisen. Vielmehr hat die Gesuchstellerin im Rahmen oder im Nachgang zur Prüfung allfälliger -4- (Sofort-)massnahmen ihre Zuständigkeit nochmals vertieft zu prüfen. Dabei ist insbesondere der Betroffene anzuhören und zu seinem Lebensmittelpunkt zu befragen. 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin zur Prüfung allfälliger dringender Massnahmen für den Betroffenen sowie zur vertieften Abklärung ihrer Zuständigkeit gemäss den Erwägungen des vorliegenden Entscheids zuständig ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.